Urheberrecht in sozialen Medien – Was müssen Unternehmen beachten?
Gastbeitrag von Laura Gosemann, 13.03.2018 ***
Die sozialen Netzwerke sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Auch in der Unternehmenskommunikation stellen sie mittlerweile einen elementaren Bestandteil dar. Doch vor allem das Urheberrecht gerät auf Social-Media-Portalen gerne in Vergessenheit. Was Unternehmen in Sachen Urheberrecht beachten müssen, wenn sie in den sozialen Medien aktiv sind, verrät unsere Gastautorin Laura Gosemann.
Immer mehr Unternehmen nutzen Social-Media-Plattformen – vornehmlich für Marketingzwecke. Aber auch um den Kundenkontakt zu stärken und die Bekanntheit des eigenen Unternehmens zu steigern, empfiehlt es sich, in sozialen Medien präsent zu sein.
Gleichzeitig gehen aber auch viele Gefahren damit einher. So ist es im Internet besonders leicht, Inhalte zu kopieren und zu verbreiten. Egal, ob Bilder, Videos oder Texte: Alles wird geteilt, und das meist ohne Berücksichtigung der Urheberrechte. Tatsächlich gilt aber auch in den sozialen Netzwerken: Ein urheberrechtlich geschütztes Werk darf ohne Einwilligung des Schöpfers beziehungsweise des Rechteinhabers nicht verbreitet werden.
Vorsicht bei der Verwendung von Bildern
Bereits das Teilen eines Links mit Vorschaubild auf Facebook und Co. kann eine Verletzung des Urheberrechts darstellen. Nämlich dann, wenn der Rechteinhaber einer Veröffentlichung zuvor nicht zugestimmt hat. Darum ist es sinnvoll, darauf zu achten, ob ein „Teilen“- oder „Gefällt mir“-Button auf der Website zu finden ist, auf die der Link geführt hat. Denn in diesen Fällen kann man in der Regel davon ausgehen, dass der Websitebetreiber eine Verbreitung wünscht. Dennoch besteht immer das Risiko, dass der Websitebetreiber die Bildrechte nicht selbst besitzt. Vor allem bei lizensierten Fotos von Bilderplattformen, wie etwa fotolia und istockphoto, erhält der Verwender meist nur eingeschränkte Nutzungsrechte, die es grundsätzlich untersagen, die Bildrechte an Dritte weiterzugeben. Dabei ist ein Gebrauch der Bilder in sozialen Netzwerken explizit ausgeschlossen. Geschäftliche Accounts bei Facebook und Co. sind in der Regel öffentlich. Das heißt: Jeder hat Zugriff auf das Profil und die dort hochgeladenen Fotos. Sind darunter urheberrechtlich geschützte Werke zu finden, besteht das Risiko einer Abmahnung.
Tipp: Bevor Unternehmen Inhalte teilen, sollten sie in Erfahrung bringen, ob sie dadurch womöglich Urheberrechte verletzen. Ansonsten besteht auch die Möglichkeit, auf die Vorschaubilder in den Posts zu verzichten oder stattdessen ein eigenes Foto hochzuladen, um sich abzusichern.
Rechtsstreitigkeiten vorbeugen
Wenn Unternehmen im Social-Media-Bereich präsent werden, sollten sie noch einige weitere Aspekte berücksichtigen – und zwar in Bezug auf Sondervereinbarungen mit dem Arbeitnehmer, den sie mit der Pflege des Social-Media-Accounts beauftragen. So sollten die Geschäftskontakte neben dem Online-Profil auch in internen Systemen hinterlegt sein, damit keine Streitigkeiten über die Frage, wem die Daten gehören, wenn der betreuende Mitarbeiter ausscheidet, aufkommen können. Zudem sollte es selbstverständlich sein, dass der entsprechende Mitarbeiter seine privaten und geschäftlichen Facebook-Konten getrennt führt. Es empfiehlt sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Arbeitgeber ein ständiges Zugriffsrecht auf den geschäftlichen Account einräumt und die das Zugriffsrecht
des Mitarbeiters widersagt, falls er das Unternehmen verlässt. Um vermeidbaren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, ist es darüber hinaus sinnvoll, dem zuständigen Kollegen, zum Beispiel durch obligatorische Schulungen, ein Mindestmaß an Kenntnis über das Strafrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsfreiheit sowie über die Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechte zu vermitteln.
Weitere Informationen zum Urheberrecht in sozialen Netzwerken sind unter www.urheberrecht.de/social-media/ zu finden.