Bildmaterial und Social Media – Was ist rechtlich zu beachten?
Das Veröffentlichen und Teilen von Bildmaterial auf Social Media-Plattformen ist für Unternehmen Pflicht, denn es macht die Beiträge erst interessant und sorgt für Klicks. Doch kommt es auch immer wieder zu Abmahnungen, wenn Urheberrechte oder das Recht am eigenen Bild nicht beachtet werden. Hier stellt unsere Gastautorin Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht und Gründerin der Kanzlei RESMEDIA – Anwälte für IT-IP-Medien in Mainz und Berlin, die drei größten Fallstricke vor, die ihr immer wieder in der täglichen Anwaltspraxis begegnen:
- Keine ausreichenden Nutzungsrechte an Bildern
Das Problem ist eigentlich ein altbekanntes: Veröffentlichungen von fremden Bildern können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht, verstoßen. Doch immer wieder werden Bildrechte missachtet und es kommt zu kostspieligen Abmahnungen.
Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem das eigene Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden. Hier hilft es übrigens auch nicht, die Quelle des Bildes mit einem Copyright o. ä. anzugeben. Ohne konkretes Einverständnis darf ein Bild nicht veröffentlicht werden – auch nicht mit Quellenangabe. Zwar macht eine fehlende Quellenangabe den Schadenersatz, den der Angemahnte am Ende bezahlen muss, teurer. Grundsätzlich führt eine Quellenangabe aber nicht dazu, dass die Bildveröffentlichung vielleicht doch „ein bisschen rechtmäßiger“ wird.
Alle urheberrechtlich relevanten Materialien wie Bilder, Grafiken, Fotos usw. müssen vor ihrer Verwendung auf Social Media-Plattformen grundsätzlich auf die Rechte anderer hin überprüft werden. Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Es ist daher zu empfehlen, einen Datenpool mit rechtmäßig erworbenem und lizensiertem Content aufzubauen. Über Social Media-Guidelines sollten alle Mitarbeiter verpflichtet werden, nur Dateien aus diesem Pool innerhalb der Social Media-Accounts des Unternehmens zu nutzen. Das gilt auch für das Teilen fremder Inhalte: Wer etwa einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass der Inhalt inklusive des fremden Vorschaubildes in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen. Auch beim Teilen von Inhalten sollten über den Dateianhang daher nur eigene Bilder, deren Rechte geklärt sind, verlinkt werden. So wird das automatische Veröffentlichen von fremden Vorschaubildern verhindert und möglichen Urheberrechtsverstößen vorgebeugt.
Auch bei Bildern, die unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz genutzt werden, ist eine Prüfung vor deren Veröffentlichung erforderlich. Die Nutzung der Bilder ist zwar lizenzfrei, d.h. kostenfrei, allerdings nicht ganz ohne „Bedingungen“. Wer diese Bedingungen nicht einhält, kann urheberrechtlich abgemahnt werden. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist die Creative Commons-Lizenz nicht einheitlich geregelt, sondern kann höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Es gibt insgesamt sieben unterschiedliche Lizenzen mit unterschiedlichen Ausgestaltungen: Bei fast allen ist eine Urheberrechtsbenennung erforderlich, bei einigen ist die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen, bei wieder anderen ist die Bearbeitung zulässig, und bei einigen Lizenzen nicht. Die aktuellen Lizenzen kann man hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Die_aktuellen_Lizenzen
- Social Media-Plugins und Urheberrechte
Ein besonderes urheberrechtliches Risiko ergibt sich nicht nur aus dem Teilen fremder Inhalte, sondern auch bereits durch das Einbinden von Social Media-Plugins auf den eigenen Webseiten. Hierbei handelt es sich um Buttons bzw. Funktionen wie der Facebook-Like-Button oder der Button für das Retweeten bei Twitter. Das „Liken“ oder „Sharen“ von eigenen Webseite-Inhalten durch Dritte kann direkt zu Urheberrechtsverletzungen führen, denn hier werden automatisch die in der eigenen Webseite eingefügten Bilder und Fotos gleich mit veröffentlicht. Als Webseitenbetreiber verfügt man aber nicht über die erforderlichen Social Media-Lizenzen für die Webseitenbilder, wenn diese nicht extra eingekauft wurden. Die Lizenz „Internetnutzung“ beinhaltet nicht automatisch auch die Lizenz „Social Media-Nutzung“. So entschied bereits das Landgericht Frankfurt/Main, dass das Einbinden von Like-Buttons eine „Aufforderung zum Teilen“ darstellt, wodurch an die teilende Person eine Nutzungslizenz vergeben werde. Sind die Bilder in der eigenen Internetpräsenz keine eigenen, könne für das Teilen von Content die erforderliche Social Media-Lizenz fehlen. Das gelte auch, wenn der Seitenbetreiber die Lizenz zum Veröffentlichen der Bilder habe. Diese beinhalte nicht automatisch auch das Recht des Seitenbetreibers, seinen Usern Lizenzen zum Teilen weiterzugeben (Urteil vom 17.07.2014 – 2 – 03 S 2/14).
Empfehlenswert ist daher, nur Bilder mit extra Social Media-Lizenzen im Datenpool zu nutzen. Viele Stockbild-Anbieter bieten solche Lizenzen ohnehin an, andere erteilen die Erlaubnis auf Nachfrage.
- Recht am eigenen Bild
Schließlich kommt es immer wieder wegen des Rechts am eigenen Bild zu rechtlichen Problemen. Veranstalten Unternehmen Events oder nehmen an Messen teil, sollen Fotos davon direkt in den Social Media-Kanälen veröffentlicht werden. Hat man die abgebildeten Geschäftspartner und Gäste jedoch nicht zuvor um deren Erlaubnis gefragt, kann das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verletzt sein.
Das Recht am eigenen Bild erfordert vor der Veröffentlichung die Einwilligung des oder der abgebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur bei öffentlichen Veranstaltungen. Allerdings stellen Inhouse-Events eines Unternehmens keine öffentlichen Veranstaltungen dar. Daher muss man bereits auf den Einladungen und/oder am Eingang darauf hinweisen, dass Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Möchte ein Gast nicht fotografiert werden, kann er dann die Mitarbeiter rechtzeitig darüber informieren, damit der Fotograf dessen Widerspruch respektieren kann.
Messe-Veranstaltungen sind zwar zumeist öffentlich, da letztlich jedermann ein Ticket für den Einlass erwerben kann. Da Geschäftspartner, die auf dem Messestand fotografiert werden, erkennbar sind, bleibt Unternehmen nichts anders übrig, als diese zuvor um die Erlaubnis zu fragen, ob Bilder auf der Webseite oder in den Social Media-Kanälen veröffentlicht werden dürfen.
Eine wichtige Ausnahme zur Einwilligung gibt es noch: Ist die Person auf dem Bild nicht wirklich erkennbar, sondern lediglich „Beiwerk“, steht sie nicht im Mittelpunkt und ihr Einverständnis muss zur Veröffentlichung nicht vorliegen.
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