Bildrechte und Social Media – Was gilt es zu beachten?
Gastbeitrag von Sabine Heukrodt-Bauer, 02. Februar 2024
Das Veröffentlichen und Teilen von Bildmaterial auf Social Media-Plattformen ist für Unternehmen Pflicht, denn es macht die Beiträge erst interessant, sorgt für Klicks und erhöht die Verweildauer. Doch kommt es auch immer wieder zu Abmahnungen, wenn Urheberrechte oder das Recht am eigenen Bild nicht beachtet werden. Deshalb geht es in diesem Artikel um die Frage „Bildrechte und Social Media – Was gilt es zu beachten?“ Hier stellt unsere Gastautorin Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht und Partnerin bei Bette Westenberger Brink Rechtsanwälte in Mainz, die vier größten Fallstricke vor, die ihr immer wieder in der täglichen Anwaltspraxis begegnen:
In diesem Artikel erfahren Sie mehr zu folgenden Fallstricken bei der Verwendung von Bildmaterial in den Social-Media-Kanälen:
1. Keine ausreichenden Nutzungsrechte an Bildern
Das Problem bei Bildrechten und der Verwendung in Social-Media-Kanälen ist eigentlich ein altbekanntes: Veröffentlichungen von fremden Bildern, Grafiken oder Fotos können gegen die Rechte Dritter, insbesondere gegen das Urheberrecht, verstoßen. Doch immer wieder werden Bildrechte missachtet und es kommt zu kostspieligen Abmahnungen.
Es ist immer die Entscheidung des Urhebers als Ersteller eines Bildes, ob, wie, wo und von wem das eigene Bild verwendet oder veröffentlicht wird. Solange der Urheber keine Zustimmung zur Veröffentlichung gegeben hat, dürfen die Bilder also auch nicht in Social Media-Profilen genutzt, hochgeladen oder geteilt werden. Hier hilft es übrigens auch nicht, die Quelle des Bildes mit einem Copyright o. ä. anzugeben. Ohne konkretes Einverständnis darf ein Bild nicht veröffentlicht werden – auch nicht mit Quellenangabe. Zwar macht eine fehlende Quellenangabe den Schadenersatz, den der Angemahnte am Ende bezahlen muss, teurer. Grundsätzlich führt eine Quellenangabe aber nicht dazu, dass die Bildveröffentlichung vielleicht doch „ein bisschen rechtmäßiger“ wird. Aus urheberrechtlicher Sicht ist daher bei jedem Bild zu prüfen
- ob es überhaupt genutzt werden darf
- und ob der Urheber als Bildquelle genannt werden muss.
Werden fremde Urheberrechte verletzt, können Unternehmen auch für die Fehler ihrer Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Es ist daher zu empfehlen, einen Datenpool mit rechtmäßig erworbenem und lizensiertem Content aufzubauen. Über Social Media-Guidelines sollten alle Mitarbeiter verpflichtet werden, nur Dateien aus diesem Pool innerhalb der Social Media-Accounts des Unternehmens zu nutzen. Das gilt auch für das Teilen fremder Inhalte: Wer etwa einen Artikel auf Facebook teilt, sorgt automatisch dafür, dass der Inhalt inklusive des fremden Vorschaubildes in der eigenen Timeline verlinkt wird. Diese Vorschaubilder sind jedoch ebenfalls urheberrechtlich geschützt und werden durch das „Teilen“ rechtserheblich verwendet. Auch hier können also Abmahnungen drohen. Auch beim Teilen von Inhalten sollten über den Dateianhang daher nur eigene Bilder, deren Rechte geklärt sind, verlinkt werden. So wird das automatische Veröffentlichen von fremden Vorschaubildern verhindert, möglichen Urheberrechtsverstößen vorgebeugt und geltende Bildrechte auch auf den Social-Media-Kanälen berücksichtigt.
Dies gilt auch bei Bildern, die unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz genutzt werden, auch hier ist eine Prüfung vor deren Veröffentlichung erforderlich. Die Nutzung der Bilder ist zwar lizenzfrei, d.h. kostenfrei, allerdings nicht ganz ohne „Bedingungen“. Wer diese Bedingungen nicht einhält, kann urheberrechtlich abgemahnt werden. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist die Creative Commons-Lizenz nicht einheitlich geregelt, sondern kann höchst unterschiedlich ausgestaltet sein. Es gibt insgesamt sieben unterschiedliche Lizenzen mit unterschiedlichen Ausgestaltungen: Bei fast allen ist eine Urheberrechtsbenennung erforderlich, bei einigen ist die kommerzielle Nutzung ausgeschlossen, bei wieder anderen ist die Bearbeitung zulässig, und bei einigen Lizenzen nicht. Die aktuellen Lizenzen kann man hier nachlesen: https://de.wikipedia.org/wiki/Creative_Commons#Die_aktuellen_Lizenzen
2. Recht am eigenen Bild gilt auch auf Social Media
Schließlich kommt es immer wieder wegen des Rechts am eigenen Bild zu rechtlichen Problemen. Veranstalten Unternehmen Events oder nehmen an Messen teil, sollen Fotos davon direkt in den Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden. Hat man die abgebildeten Geschäftspartner und Gäste jedoch nicht zuvor um deren Erlaubnis gefragt, kann das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) verletzt sein.
Das Recht am eigenen Bild erfordert vor der Veröffentlichung die Einwilligung des oder der abgebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur bei öffentlichen Veranstaltungen. Allerdings stellen Inhouse-Events eines Unternehmens keine öffentlichen Veranstaltungen dar. Daher muss man bereits auf den Einladungen und/oder am Eingang darauf hinweisen, dass Bilder gemacht und veröffentlicht werden. Möchte ein Gast nicht fotografiert werden, kann er dann die Mitarbeiter rechtzeitig darüber informieren, damit der Fotograf dessen Widerspruch respektieren kann.
Messe-Veranstaltungen sind zwar zumeist öffentlich, da letztlich jedermann ein Ticket für den Einlass erwerben kann. Da Geschäftspartner, die auf dem Messestand fotografiert werden, erkennbar sind, bleibt Unternehmen nichts anders übrig, als diese zuvor um die Erlaubnis zu fragen, ob Bilder auf der Webseite oder in den Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden dürfen.
Eine wichtige Ausnahme zur Einwilligung gibt es noch: Ist die Person auf dem Bild nicht wirklich erkennbar, sondern lediglich „Beiwerk“, steht sie nicht im Mittelpunkt und ihr Einverständnis muss zur Veröffentlichung nicht vorliegen.
Wir freuen uns sehr, über den Beitrag zum Thema „Bildrechte und Social Media“ von Gastautorin Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für IT-Recht,
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz,
Rechtsanwältin, Partnerin
3. Datenschutz und Bildrechte auf Social Media
Auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) spielt bei Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, eine Rolle. Bereits das Fotografieren von Personen stellt das Speichern von personenbezogenen Daten dar. Damit sind beim Fotografieren von Personen diese datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten:
- Es muss eine Rechtsgrundlage für das Speichern von Personen auf Fotos vorliegen: In den sozialen Medien ist das Fotografieren zumeist entweder auf der Grundlage eines überwiegenden berechtigten Interesses zulässig, oder es muss zuvor eine Einwilligung (ggf. zusammen mit der Einwilligung nach KUG, siehe oben) eingeholt werden.
- Außerdem ist eine Datenschutzinformation erforderlich, die bereits in der Einladung gegeben werden kann.
4. Der Einsatz von KI und die damit einhergehenden Herausforderung von Bildrechten auf Social Media
Immer mehr Bildmaterial wird mit Hilfe von KI erstellt. Das ist unproblematisch, soweit das Unternehmen hier ausschließlich mit eigenen Inhalten arbeitet, die also zuvor selbst „eingespeist“ hat. Anderenfalls stellt sich beim Einsatz von KI immer die urheberrechtliche Frage, aus welchen Fremd-Materialien die Arbeitsergebnisse erstellt werden. KI-Systeme werden mit großen Mengen an Daten und Vorlagen trainiert. Das können z. B. sein:
- Bilder, Fotos;
- Texte;
- Grafiken;
Es ist daher wichtig sicherzustellen, dass die Verwendung dieser Daten und Vorlagen keine Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte verletzt. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen von den Urhebern und Nutzungsberechtigten eingeholt werden. Das kann sich als schwierig erweisen.
Unser Fazit zum Thema: Bildrechte und Social Media
Wie immer gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht. Dabei sind die vier entscheidenden Aspekte rund um Bildrechte und die Verwendung von Bildmaterial auf Social Media kurz und praxisnah von unserer Gastautorin Sabine Heukrodt-Bauer, Fachanwältin für IT-Recht und Partnerin bei Bette Westenberger Brink Rechtsanwälte in Mainz zusammengefasst. Und wer sich unsicher ist, sollte lieber im Vorfeld rechtlichen Rat einholen.
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